Satzung
Satzung des Friedenskreises Halle e. V.
(am 19.06.2021 beschlossene Fassung)
1. Name, Sitz
Die Vereinigung trägt den Namen Friedenskreis Halle e. V.. Der Sitz der Vereinigung ist Halle/Saale.
2. Gemeinnützigkeit
Der Friedenskreis Halle e. V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche , sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Zweck, Aufgaben, Ziele
Zweck des Vereins ist die Förderung des friedlichen Zusammenlebens der Völker sowie die Förderung von Bildung. Dies wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Betreuung von Zivildienstleistenden und Kriegsdienstverweigerern sowie von Soldaten und Reservisten,
- allgemeine Unterstützung von Projekten und Aktionen auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene, die das friedliche Zusammenleben der Völker befördern.
- Organisation und Durchführung humanitärer Hilfe und Unterstützung von einheimischen Gruppen, die in Ländern der Zwei/Drittel Welt und in Krisengebieten das friedliche Zusammenleben fördern.
- Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit in den Bereichen Frieden, Abrüstung und zivile Konfliktbearbeitung, die die allgemeine Bildung fördern. Organisation von Seminaren, Konferenzen, öffentlichen Diskussionen, Studienreisen, regelmäßige Beratungen, Hilfestellung für den Schulunterricht, Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial.
- Jugendarbeit, Mitwirkung bei der Jugendbildung
- Organisation von Kulturveranstaltungen und Benefizveranstaltungen
- Förderung der Vernetzung sozialer Bewegungen
- Aus- und Weiterbildung in den genannten Bereichen
4. Mitgliedschaft
Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich den Zielen der Vereinigung verpflichtet fühlen. Natürliche Personen müssen mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der Beitritt zum Verein wird gegenüber dem Vorstand erklärt, dieser kann mit Begründung ablehnen, im Zweifelsfall entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft ist unabhängig von Weltanschauung, Geschlecht, Religion und Nationalität.
Es bestehen folgende Formen der Mitgliedschaft:
a) Aktive Mitgliedschaft
b) Fördermitgliedschaft
c) Ruhende Mitgliedschaft
Zu a) Aktive Mitglieder (natürliche und juristische Personen) haben folgende Rechte und Pflichten:
• Anerkennung der Satzung
• regelmäßige Entrichtung des Mitgliedsbeitrages
• Antrags- und Stimmrecht bei den Mitgliederversammlungen (juristische Personen haben jeweils nur eine Stimme)
Zu b) Fördermitglieder erklären die Bereitschaft, die Vereinigung regelmäßig finanziell zu unterstützen. Fördermitglieder können an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen und sind antragsberechtigt.
Zu c) Die ruhende Mitgliedschaft ermöglicht Vereinsmitgliedern, die zeitweilig oder dauerhaft nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen können und/oder denen eine aktive Mitarbeit nicht möglich ist, die Aufrechterhaltung ihrer Mitgliedschaft. Der Beginn und die Beendigung einer ruhenden Mitgliedschaft ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Bei einer ruhenden Mitgliedschaft ruhen das aktive sowie das passive Wahlrecht und das Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung. Alle anderen Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft (inklusive der Zahlungspflicht des Mitgliedsbeitrages) bleiben unberührt.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Mitgliederversammlung. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Rückerstattung der Beiträge ist ausgeschlossen. Außerdem kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wer trotz Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt.
5. Finanzen
Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, staatlichen und kommunalen Zuschüssen, Einnahmen aus Veranstaltungen und dem Verkauf von Informationsmaterial. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Reformhaus Halle e.V., der es unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
7. Vorstand
Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Vorstandssprechern und maximal drei Beisitzern und wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Die Vorstandssprecher sind Vorstand im Sinne BGB § 26 und einzeln für den Verein zeichnungsberechtigt. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Der alte Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Jedes aktive Mitglied hat aktives und passives Wahlrecht. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
8. Geschäftsführung
Der Vorstand ist berechtigt, die Führung der laufenden Geschäfte einer/m Geschäftsführer/in, oder auch mehreren gleichzeitig, zu übertragen. Die Geschäftsführer/innen sind besondere Vertreter gemäß § 30 BGB und als solche im Vereinsregister einzutragen. Sie vertreten den Verein einzeln in ihrem Aufgabenbereich gerichtlich und außergerichtlich.
9. Beirat
Der Vorstand kann einen Beirat zur Begleitung der Arbeit des Friedenskreis Halle e. V. berufen. Der Beirat berät und unterstützt Vorstand und Geschäftsführung.
10. Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.
11. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und findet mindestens einmal im Jahr statt. Außerdem wird die Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, virtuell oder hybrid stattfinden. Zur Mitgliederversammlung wird jedes Mitglied schriftlich mindestens zwei Wochen vorher eingeladen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen erforderlich, für Auflösung und Fusion des Vereines eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Für in der Einladung angekündigte Abstimmungen können auch Stimmen ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung bis zum Beginn dieser schriftlich abgegeben werden. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.