Stellungnahme der Kooperation für den Frieden vom 05.12.2019
Solidarität mit VVN-BdA - Novellierung des Gemeinnützigkeitsrechts nötig
Die Kooperation für den Frieden, ein Dachverband der Friedensbewegung, dem mehr als 50 friedenspolitische Organisationen und Initiativen wie auch die „Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN-BdA) e.V.“ angehören, fordert die Rücknahme der Streichung der Gemeinnützigkeit für die Bundesvereinigung der VVN-BdA. Die Gemeinnützigkeit ist für das historisch begründete und gegenwärtig so wichtige antifaschistische Engagement der Organisation unabdingbare Notwendigkeit und bedeutet Anerkennung zugleich.
Die Kooperation für den Frieden fordert vom Bundesfinanzministerium darüber hinaus die Novellierung des Gemeinnützigkeitsrechts, dass durch eine Anpassung der Abgabenordnung neuen gesellschaftlichen Themen wie z.B. der Sicherung von Menschen- und Grundrechten, des Friedens, des Klimaschutzes, der sozialen Gerechtigkeit, der informationellen Selbstbestimmung und der Geschlechter-Gleichstellung Rechnung tragen muss. Dazu ist es unerlässlich, dass der politischen Bildungsarbeit von Vereinen und Institutionen für diese Ziele ein gesetzlich gesicherter Status politischer Tätigkeit im Rahmen des Gemeinnützigkeitsrechts zugestanden wird.
Die Kooperation für den Frieden kritisiert die zunehmend aggressiver erscheinende Linie diverser Finanzämter, Vereinen oder Institutionen, die zivilgesellschaftliches und damit auch politisches Engagement betreiben, ihre Gemeinnützigkeit abzuerkennen. Bekannt sind die etwas älteren Fälle bezüglich attac und Campact. Während bei diesen und anderen in der Regel ihre politische Tätigkeit als Begründung des Entzugs der Gemeinnützigkeit herangezogen wird, wird im Fall der Bundesvereinigung VVN-BdA angeführt, dass die Landesvereinigung Bayern der VVN-BdA im bayrischen Verfassungsschutzbericht wiederholt als linksextremistisch beeinflusst dargestellt wird. Das Finanzamt Oberhausen-Süd hat der Landesvereinigung NRW nach Einspruch die Gemeinnützigkeit trotz desselben Vorwurfes erneut gewährt.